Die ersten Schritte

In den Abmahnungen wegen Filesharings finden sich oftmals sehr kurze Fristen. Lassen Sie sich hierdurch nicht verunsichern. Hier finden Sie zahlreiche Informationen, wie Sie jetzt reagieren sollten. Und wenn Sie uns beauftragen möchten, geht das denkbar einfach – füllen Sie einfach das Mandatsformular aus, welches Sie auch im rechten Menü unterhalb der Anwaltsliste öffnen können und lassen Sie uns die Unterlagen zu kommen.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen des illegalen Verbreitens eines Musikalbums oder eines Films erhalten haben gilt es in erster Linie Ruhe zu bewahren.

Der nächste Schritt ist die Beachtung der Frist. Diese ist sehr kurz und darf keinesfalls versäumt werden. Verstreicht die Frist droht  unter Umständen ein sehr teures Verfügungsverfahren. Dies können Sie nur vermeiden, indem Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Ohne die fristgerechte Abgabe einer Unterlassungserklärung können sich die Kosten verdoppeln oder gar verdreifachen. Aber erst einmal Schritt für Schritt:

Prüfen Sie, ob das in der Abmahnung genannte Verhalten zutreffen könnte. Auch wenn dies der Fall ist, bedeutet dies noch lange nicht, dass Sie diese Kosten in voller Höhe zahlen müssen. Aber auch im umgekehrten Fall bedeutet dies nicht, dass Sie nichts zahlen müssen und nicht reagieren müssen, wenn Sie nichts getan haben. Dies kann unter Umständen teuer werden. Nutzen Sie daher jetzt die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung und senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail an info@mp3abmahnung.de.

Häufig gestellte Fragen

Nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharings ist man sehr oft aufgewühlt. Wenn Sie nicht direkt anrufen möchten, können Sie hier die im Rahmen unserer Arbeit am häufigsten gestellten Fragen und die darauf passenden Antworten nachlesen.

Warum wurde ich abgemahnt?

Ihnen wird vorgeworfen, dass über Ihren Internet-Anschluss ein urheberrechtlich geschütztes Werk, beispielsweise ein Film, ein Musikalbum, ein einzelnes Lied oder ein Computerspiel öffentlich zugänglich gemacht wurde.  Man unterstellt Ihnen nicht, dass Sie es selbst gewesen sind, sondern „nur“, dass es über Ihren Internetanschluss geschehen ist. Allerdings gehen die Gerichte von einer tatsächlichen Vermutung aus – dies bedeutet, dass zunächst Sie darlegen müssen, warum die Urheberrechtsverletzung nicht über Ihren Internetanschluss erfolgte, wenn die abmahnende Kanzlei schlüssig dargelegt hat, dass Ihr Anschluss zuverlässig ermittelt wurde und der Abmahner die erforderlichen Rechte tatsächlich besitzt.

Die Datei heißt „German Top-100-Single Charts“ – kommen jetzt noch andere Abmahnungen?

Solche Chart-Container oder Datei-Archive werden von Rechteinhabern sehr stark überwacht. Aus diesem Grund ist es sehr wahrscheinlich, dass es nicht nur bei einer Abmahnung bleibt, sondern Sie mit Folgeabmahnungen rechnen müssen. In unserer täglichen Arbeit erleben wir es nahezu täglich, dass Mandanten vier  bis fünf, manchmal gar bis zu acht weitere Abmahnungen aus einem Chart-Container erhalten. Wir empfehlen daher unseren Mandanten, sich bei einer Chart-Container-Abmahnung auch vorbeugend gegenüber anderen bekannten Rechteinhabern zu unterwerfen. Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung sagen wir Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt.

Wie gelangte die Kanzlei an meine Adresse?

Im Vorfeld der Abmahnung kam es zu einem gerichtlichen Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG. Ihr Internet-Provider musste aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses die Adressdaten zu den ermittelten IP-Adressen herausgeben.

Die IP-Adresse in der Abmahnung ist nicht meine IP-Adresse!

Dies ist sehr gut möglich, hilft Ihnen aber nicht unbedingt weiter. In der Regel werden vom Internet-Provider dynamische IP-Adressen vergeben, die sich oft bei einer Neu-Einwahl oder nach 24 Stunden ändern. Die IP-Adresse, die Sie vor vier Wochen hatten muss also nicht mit Ihrer heutigen IP-Adresse übereinstimmen.

War der Abmahner auf meinem Rechner?

Nein. In der Regel wurde die IP-Adresse, die Ihrem Anschluss zugeordnet war, durch einen Test-Download im Rahmen einer Tauschbörse ermittelt.

Ich bin es nicht gewesen. Kann ich die Abmahnung ignorieren?

Nein! Sie sollten eine Abmahnung wegen Filesharing immer ernst nehmen. Auch wenn Sie es nicht gewesen sind, haften Sie unter Umständen als so genannter Störer. Sie sollten auf eine Abmahnung daher immer reagieren, auch wenn Sie sich nicht erklären können, wie es dazu kam. Im Zweifel nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung.

Die Abmahnung kam mit normalem Brief – ich behaupte, sie kam nie an.

Das können Sie tun. Allerdings ist die Abmahnung nicht an eine bestimmte Form gebunden und muss auch nicht per Einschreiben versendet werden. Der Abmahner muss beweisen, dass die Abmahnung versendet wurde. Für den Zugang ist er in der Regel nicht beweis belastet.

Muss ich jetzt einen Anwalt einschalten?

Klare Antwort: NEIN. Sie müssen nicht. Sie sollten es aber!

Es ist keine Kunst, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Es gibt hierfür wenige gute, aber zahlreiche schlechte Muster im Internet. Das Problem: Ob Sie ein gutes oder schlechtes Muster haben, wissen Sie erst, wenn es zu spät ist. Eine ungeeignete Unterlassungserklärung kann zu einem teuren Verfügungsverfahren führen. Hier kommen schnell mehrere tausend Euro an Anwaltskosten zusammen. Experimente mit vorgefertigten Unterlassungserklärungen können daher sehr teuer werden und sollten vermieden werden. Deshalb sollten Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt war, ignorieren, aber auch irgendwelche Muster aus dem Internet mit Vorsicht genießen. Überlassen Sie dies einem spezialisierten Rechtsanwalt, der genau weiß, was er tut. Die Rechtsanwälte Daniel Gönnheimer und Dr. Frank Zander können zusammen auf eine Erfahrung aus der Betreuung von mehreren tausend Abmahnungen im Bereich des Filesharings zurückgreifen.

Lohnt sich ein spezialisierter Anwalt?

Wir als auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisierte Anwälte helfen Ihnen in mehrfacher Hinsicht. Zum einen erhalten Sie kompetenten Rechtsrat und eine sichere Unterlassungserklärung. Zum anderen ist mit der Abgabe der Unterlassungserklärung die Sache keineswegs erledigt. Die abmahnende Kanzlei fordert oftmals weiterhin Schadensersatz bzw. Erstattung von Anwaltskosten.  Insbesondere bei der Abwehr oder Reduzierung dieser Forderungen helfen wir Ihnen. In  nahezu allen Fällen konnten wir für unsere Mandanten eine erhebliche Reduzierung der Forderung erreichen, auch eine völlige Zahlungsverweigerung kann erfolgsversprechend sein. Die Anwälte unserer Kanzlei können auf ein Know-how aus der Bearbeitung von mehreren tausend Fällen auf dem Gebiet der Filesharing-Abmahnungen zurückgreifen und wissen genau, worauf es jetzt ankommt. Diese Erfahrung kommt Ihnen zu Gute.

Ich gebe einfach eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und ignoriere alle weiteren Schreiben. So steht es schließlich auch in vielen Internet-Foren.

Dieses Verhalten ist in mehrfacher Hinsicht gefährlich:

Gerade zum Jahreswechsel 2011/2012 kam es vermehrt zu Klagen der abmahnenden Kanzleien. Es stimmt also nicht, dass man alle „Bettel-Briefe“ ignorieren sollte.

Zum anderen muss man feststellen, dass es sehr oft nicht bei einer Abmahnung bleibt. Im Rahmen einer Abmahnung aus einem so genannten Chart-Container oder einer Compilation wie The Dome, Bravo Hits usw. gibt es jedoch einen weiteren Aspekt, den Sie bei Ihrem weiteren Verhalten beachten sollten: Solche Chart-Container oder Datei-Archive werden von Rechteinhabern sehr stark überwacht. Aus diesem Grund ist es sehr wahrscheinlich, dass es nicht nur bei einer Abmahnung bleibt, sondern Sie mit Folgeabmahnungen rechnen müssen. Mit unserer Erfahrung können wir Ihnen helfen, diese Folgeabmahnungen zu verhindern.

 

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